Geschlechtersensible Formulierung bedeutet, Sprache so zu verwenden und einzusetzen, dass alle Geschlechter oder Identitäten gleichermaßen sichtbar und wertschätzend angesprochen werden. Der Leitfaden "ÜberzeuGENDERe Sprache" (7. Auflage, 2021) zeigt auf, wie dies in Übereinstimmung mit den Anforderungen an Gesetzgebung, Rechtschreibung, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit verwirklicht werden kann. Anhand zahlreicher Formulierungshilfen erleichtert er den Einstieg und Ihre Arbeit.
Fordern Sie als Mitglied der Universität gerne Druckexemplare des Leitfadens für Ihren Bereich bei uns an.
Weitere Informationen finden Sie in der Orientierungshilfe zu diskriminierugnssensibler Sprache auf der Website des Referats Chancengerechtigkeit.
Kurz und knapp: Was können Sie sprachlich konkret tun?
Vier einfache Grundregeln helfen schon sehr gut weiter:
- Nutzen Sie möglichst neutrale Ausdrücke in Ihrer (An-)Sprache und Ihren Schreiben (Mitarbeitende, Verwaltungsangestellte, Vorsitz, berechtigte Person, Sehr geehrte Anwesende, Nutzende, Liebe Alle, etc.).
- Machen Sie Frauen mit sichtbar, indem Sie sowohl die weibliche als auch die männliche Form nutzen (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Dekaninnen und Dekane etc.).
- Möchten Sie alle Geschlechter gleichwertig ansprechen und sichtbar machen, nutzen Sie am besten den Genderstern (Dozent*innen, Vorsitzende*r, Mitarbeiter*innen, etc.).
- Fragen Sie nach, wie eine Person angesprochen werden möchte, wenn Sie sich unsicher sind. Sie zeigen damit Respekt und Ihr Wissen um unterschiedliche Geschlechteridentitäten. Sofern die Person Neopronomen für sich verwendet, bietet beispielsweise die Webanwendung DREO Unterstützung beim Üben.
Externe Angebote und Leseempfehlungen
Hintergrund
Seit 1999 schreibt § 4 des Landesgleichstellungsgesetzes NRW die geschlechtergerechte Sprache für den öffentlichen Dienst in NRW vor: "Gesetze und andere Rechtsvorschriften tragen sprachlich der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung. In der internen wie externen dienstlichen Kommunikation ist die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu beachten. In Vordrucken sind geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen zu verwenden. Sofern diese nicht gefunden werden können, sind die weibliche und die männliche Sprachform zu verwenden." Das Rektorat der Universität zu Köln rief im Jahr 2019 alle Verwaltungseinheiten auf, die Erfassung aller nach PStG vorgegebenen Geschlechtsangaben (weiblich, männlich, divers, offen) in allen elektronischen Systemen der UzK zu ermöglichen. Bei der Erfassung des Merkmals "divers" oder "offen" ist im Schriftverkehr eine geschlechtsneutrale Anrede zu verwenden (z.B. "Sehr geehrte*r/Titel/Vorname/Name"). Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben Nr. 27/2019. 2022 hat sich das Rektorat erneut für die Verwendung des Gendersterns ausgesprochen.
Weiterführende Informationen
Rechtsprechungen & Rechtliche Einschätzungen
Rechtliche Einschätzungen
- Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung kommen im Kurzgutachten Rechtliche Einschätzung staatlicher „Genderverbote" (April 2024) zur Einschätzung, dass das Verbot eines inklusiven und geschlechtergerechten Umgangs problematisch sei. Das Kurzgutachten belegt erhebliche verfassungsrechtliche Risiken bei Sprachverboten an Schulen, Hochschulen, in öffentlich-rechtlichen Medien und der Verwaltung. Nach Ansicht der Jurist*innen der Antidiskriminierungsstelle bestehe „insbesondere die Gefahr, dass staatliche Einrichtungen verpflichtet werden, das Geschlechtsdiskriminierungsverbot (Artikel 3 GG) sowie allgemeine Persönlichkeitsrechte (Artikel 2 I in Verbindung mit Artikel 1 I GG) von Frauen, intergeschlechtlichen sowie nicht-binären Menschen zu verletzen“.
- Eine rechtliche Expertise "Geschlechtergerechte Amtssprache" von Prof. Dr. Ulrike Lembke (12/2021) bestärkt die Verwendung u.a. des Gendersterns als eine Option einer geschlechtergerechten Amtssprache: "Die Rechtschreibregeln haben eine reine Ordnungsfunktion, während die Regelungen zu geschlechtergerechter Amtssprache der Konkretisierung von Grundrechten und der Aktualisierung der Gesetzesbindung der Verwaltung dienen. Aus rechtlicher Sicht ist die Verwendung geschlechtergerechter Amtssprache inklusive des Gendersterns keine Irregularität, sondern für hoheitliches Sprachhandeln und damit die Verwaltung insgesamt im demokratischen Rechtssaat unverzichtbar."
- Ein Rechtsgutachten zur Berücksichtigung der geschlechtergerechten Sprache bei der Benotung von Prüfungsleistungen von Prof. Dr. Sachs/Universität zu Köln (12/2021) lehnt grundsätzlich aufgrund mangelnder Regelungen ab, geschlechtergerechte Sprache als ein weiteres allgemeines formales Kriterium für Prüfungsnoten heranzuziehen. Allerdings könnten Dozent*innen den Gebrauch von Gendersprache - unabhängig von Vorgaben in einer Prüfungsordnung - zu einem gewissen Anteil bei der Bewertung berücksichtigen. Voraussetzung sei, dass es einen hinreichenden fachlichen oder berufsqualifizierenden Bezug zur konkreten Prüfung gebe. Eine solche spezifische Benotung dürfe nicht willkürlich ausfallen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei hierbei zu wahren.
Gerichtsurteile
- Das Oberlandesgericht München hat 2023 geurteilt, dass Mitarbeitende auf Basis eines Gender-Leitfadens und Unternehmensvorgaben z.B. mit dem sogenannten Gender-Gap (Mitarbeiter_innen) angesprochen werden dürfen (vgl. Az. 83 O 1394/21). Die Richter*innen sahen keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz oder andere Gesetze. Sie betonten, es gebe kein Recht für Gegner*innen von Gendersprache, „in Ruhe gelassen zu werden“. Ein Audi-Mitarbeiter hatte geklagt und verloren.
- Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil vom 21.06.2022 zugunsten einer klagenden nicht-binären Person gegen die Deutsche Bahn entschieden: Die Bahn muss die binären Anreden "Herr" und "Frau" im Online-Buchungssystem mit einer Frist bis 31.12.2022 durch weitere Ansprachen für Menschen mit dem Geschlechtsmerkmal "divers" ergänzen. Des Weiteren muss das Unternehmen eine Entschädigung an die klagende Person zahlen.
Stellungnahmen von Interessensvertretungen
- Die Konferenz der Einrichtungen für Frauen- und Geschlechterstudien im deutschsprachigen Raum problematisiert in ihrer Stellungnahme "Gender-Sprache" (Juli 2024) die zahlreichen Polemisierungen gegen, Angriffe auf sowie jüngste Verbote der sogenannten „Gender-Sprache“ in mehreren Bundesländern. Um Diskriminierungen entgegenzuwirken, plädieren sie dafür, Geschlechtervielfalt auch durch sprachliche Neuerungen anzuerkennen und sichtbar zu machen.
- Die Selbstvertretung der LGBTI*Q, der Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. und der BFIT-Bund empfehlen bevorzugt das Gendern mit dem Asterisk (Gender-Stern), wenn alle Geschlechter angesprochen werden sollen.
- Die bukof-Kommission für Studentische Angelegenheiten (KostA) spricht sich in ihrer Stellungnahme "Doppelpunkt oder Sternchen?" (12/2021) ebenfalls mit Nachdruck zur Verwendung des Gender-Sterns aus.
- Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes empfiehlt zur individuellen Ansprache im direkten Kontakt mit trans* und inter* geschlechtlichen Personen beispielsweise die Verwendung des korrekten Pronomens – insbesondere dann, wenn die jeweilige Person selbst mitteilt, ob sie mit „sie“, „er“, oder zum Beispiel nur mit dem Vornamen angesprochen werden möchte und im direkten Schriftverkehr Formulierungen wie „Guten Tag Andrea Müller“ oder „Sehr geehrte*r Kim Schmidt“. Für allgemeine Anreden - sowohl bei schriftlichen als auch mündlichen – gibt es zahlreiche Möglichkeiten, Personengruppen geschlechtsneutral anzusprechen. Z. B. „Sehr geehrte Teilnehmende“, „Sehr geehrte Anwesende“, „Sehr geehrte Interessierte“, „Liebe Kolleg*innen“ oder Doppelvarianten wie etwa „Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Interessierte“ oder „Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Anwesende“.
- Derzeit bekräftigt der Rat für deutsche Rechtschreibung in einer Stellungnahme aus März 2021, dass allen Menschen mit geschlechtergerechter Sprache begegnet werden soll und sie sensibel angesprochen werden sollen. Er hat jedoch die Aufnahme von gendersensiblen Satzzeichen (Asterisk oder „Gender-Stern“, Doppelpunkt u.a.) in das Amtliche Regelwerk aufgrund ungeklärter grammatikalischer Fragen noch nicht empfohlen, verbietet die Nutzung jedoch auch nicht.